Der Fortschritt besteht nicht darin, das Gestern zu
zerstören,
sondern seine Essenz zu bewahren, welche die Kraft hatte, das bessere Heute
zu schaffen.
Ortega y Gasset
Der am 30. November 1970 neubegründete Heimatverein
Warendorf kann im Mai 1972 auf eine 70jährige Tradition zurückblicken. Als
einer der frühesten Vereine dieser Art in Westfalen wurde im Mai 1902 der
„Verein für Orts- und Heimatkunde im Kreise Warendorf e. V." gegründet. In
der Inflationszeit 1923 kam er zum Erliegen, wurde aber 1928 als lose
Vereinigung von Heimatfreunden für wenige Jahre neu belebt. 1938 wurde der
weitgehend amtliche „Kreisheimatverein Warendorf e. V." gegründet, der 1948
formal erlosch, aber bereits seit 1945 von verschiedenen örtlichen
Heimatvereinen im Kreis abgelöst wurde. Von ihnen war der 1946 gegründete
Heimatverein Warendorf der größte. Er wurde vor Jahresfrist als
eingetragener Verein neubelebt und setzt die Tradition seiner Vorgänger
fort. Seine Mitgliederzahl beträgt am Jahresende 1971 rund 420.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Warendorf e. V.
Er hat seinen Sitz in Warendorf.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf
eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Förderung der Kultur- und Heimatpflege auf Ortsebene
in den verschiedenen Sachbereichen: der Geschichte und Geschichtsschreibung,
der vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler, des Landschafts- und
Naturschutzes, der Denkmalpflege und der Ortsgestaltung, der Literatur,
Mundart und des Brauchtums, der Kunst und der musealen Gegenstände des
Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen
sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten.
Demgemäß wird er durch verschiedenartige Tätigkeit Kenntnis der Heimat,
Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung
auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten wecken. Zu diesem Zweck
arbeitet der Verein eng mit den örtlichen Behörden, Vereinen und
Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung sowie dem Westfälischen Heimatbund,
dem er angeschlossen ist, und den überörtlichen Fachstellen der Heimat- und
Kulturpflege zusammen.Ein besonderes Anliegen ist ihm auch die Pflege der
von der Stadt übernommenen Städtepatenschaften und -partnerschaften.
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt
keinen mate-riellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch
Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind,
oder durch übe höhte Vergütungen begünstigen.
§ 3 Gebiet
Der Arbeitsbereich des Vereines umfaßt das Gebiet der Stadt Warendorf mit
den zugehörigen Ortsteilen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern, die
auf Grund ihres Antrages aufgenommen sind. Einzelmitglieder können
natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können
Vereine und Einrichtun-gen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen,
sowie Gemeinden, Gemeindever-bände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche
Zusammenschlüsse sein.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt
aus dem -Verein kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist
dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 1. Dezember mitzuteilen.
Ausschluß kann bei vereinsschädigendem Verhalten auf h-ihören des Beirates
durch den Vorstand erfolgen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig
davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen
erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach
Kräften zu unterstützen und jeweils bis zum 1. April des laufenden
Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf
Aufnahme in den Verein.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassierer. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Vorstand tritt jedes Halbjahr wenigstens einmal zusammen.
§ 8 Der Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er
besteht aus höchstens 10 Personen, die in Verbindung mit dem Vorstand unter
dessen Leitung mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall vor der
Jahreshauptversammlung, tagen.
Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren berufen. Bürgermeister und Stadtdirektor sind geborene
Mitglieder des Beirates.
Die Beiratsmitglieder übernehmen nach ihrem besonderen Interesse einzelne
Sachaufgaben der Kultur- und Heimatpfl.ege.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim
Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge
aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen
wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluß
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/lo aller Mitglieder statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
Festsetzung der Beiträge und Beratung bei Anträgen,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer
zu prüfen, die dem Vorstand und Beirat nicht angehören dürfen.
§ 10 Ortsheimatpfleger
Die Aufgaben des Ortsheimatpflegers werden vom Vorstand und Beirat
wahrgenommen.
§ 11 Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet
werden. Ihre Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Sie
bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 12 Versammlungsleitung und Beschlußfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen
wer-den vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden
Vorsitzen-den geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an
Lebensalter älteste Vor-standsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der
erschie-nenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
jeweiligen Vorsit-zenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluß ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des
Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Warendorf. Sie hat es zu
gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 30. November 1970 von der Mitgliederversammlung
beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Warendorf ist am
24. Mai 1971 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung
außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.
Warendorf, den 26. Februar 1971
Der Vorstand:
Dr. Paul Leidinger, Vorsitzender; A. Gülker, Stellvertr. Vorsitzender;
Friedrich Ehlers, Kassenwart; Wilhelm Fleitmann, Schriftführer
Der Beirat:
Dr. Kluck, Bürgermeister; Schmeichel, Stadtdirektor, E. Haunhorst; Ferd.
Harnischmacher; Th. Pröpper; Ursula Weiland; Erna Weritz